Beschwerdelegitimation der Erben

Das Bundesgericht führt seine Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Erben auch in BGer 6B_309/2015 vom 19.11.2015 weiter (vgl. dazu auch meinen früheren Beitrag). Die Beschwerdeführer rügten vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe ihnen als Privatkläger zu Unrecht die Beschwerdelegitimation gegen eine Einstellungs- und gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung abgesprochen.

Die Rüge betrifft eine Verletzung formeller Rechte, weshalb das Bundesgericht eintreten konnte:

Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt – anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen in der Sache an das Bundesgericht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen) – nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat (zum Ganzen Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen) [E. 3.2].

Ob die Beschwerdeführer die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens bewirken können, ist damit allerdings noch lange nicht entschieden.