Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft?
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in Fünferbesetzung getagt, um festzustellen, dass die Oberstaatsanwaltschaft ZH eine Beschwerde ungenügend begründet hat (BGer 1B_526/2020 vom 04.02.2021): Nichteintreten. Die eigentlich interessierende Frage, ob die Staatsanwaltschaft gegen ein erfolgreiches Ausstandsbegehren überhaupt Beschwerde führen kann (was kaum bejaht werden könnte), bleibt damit leider offen:
Im Urteil 1B_20/2014 vom 24. Januar 2014 liess das Bundesgericht die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht berechtigt ist, wenn ein Staatsanwalt in den Ausstand versetzt wurde, offen (a.a.O., E. 1.2). Daraus geht hervor, dass das rechtlich geschützte Interesse in derartigen Fällen jedenfalls nicht ohne Weiteres generell besteht. Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid die Durchsetzung des Strafanspruchs tangiert. Da die Staatsanwaltschaft dies auch nicht ansatzweise darlegt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (E. 1)..