Beschwerderückzug
Eine anwaltlich vertretene, psychisch gestörte Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe und das angefochtene Urteil (lebenslängliche Freiheitsstrafe) vollumfänglich akzeptiere.
Das Bundesgericht (Einzelrichter) schreibt das Verfahren offenbar ohne Weiteres ab (BGer 6B_203/2014 vom 22.04.2015):
Das Beschwerdeverfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP) [E. 3].
Ob eine Rücksprache mit den Anwalt erfolgt ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Er wurde aber als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und erhielt für seine Aufwendungen CHF 3,000.00.
Ich vermute angesichts der doch nicht so häufigen Fallkonstellation (weibliche Täterin, mehrfache Tötungsdelikte), des involvierten Gerichts (OGer Zürich) und des namentlich genannten Verteidigers, dass es sich bei dem Fall um den „Horgener Zwillingsmord“ handelt.
Die Fallkonstellation ist dort sehr speziell, insbesondere hat das Verfahren schon diverse „Ehrenrunden“ gedreht.
Falls aber tatsächlich gar keine Konsultation des Verteidigers erfolgt sein sollte (oder zumindest aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin ersichtlich sein sollte), wäre dies zumindest interessant.
Auf Ebene Bundesgericht gibt es halt keine notwendige Verteidigung, so dass eine Beschuldigte dort eine Beschwerde zurückziehen kann, obwohl sie das auf kantonaler Ebene nicht könnte. Eigentlich seltsam.