Besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer

Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein erfolgloses Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte u.a. das Bestehen von Kollusionsgefahr bestritten. Dazu sagt das Bundesgericht (BGE 1P.818/2005 vom 23. Dezember 2005) folgendes:

Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es bereits, dass – wie hier – konkret befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde in Freiheit auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zubeeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Eine solche ist hier aufgrund der wegen Verdachts auf versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern bestehenden besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer zu bejahen, auch wenn es sich bei den Geschädigten nicht um Kleinkinderhandelt, sondern um Mädchen im Teenageralter. Hinzu kommen dasAussageverhalten des Beschwerdeführers und dessen Kenntnis zweier Adressender Geschädigten, weshalb der Haftrichter von Kollusionsgefahr ausgehendurfte (E. 3.3).

Fazit: Eine besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer besteht ja wohl immer, und damit wohl auch Kollusionsgefahr.