Besondere Gefährlichkeit?
Ein qualifizierter Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB liegt u.a. vor, wenn der Täter durch die Art der Begehung seine besondere Gefährlichkeit offenbar. Dem Bundesgericht wurde die Frage nach der Erfüllung der Qualifikation für folgenden Sachverhalt vorgelegt (BGer 6B_55/2013 vom 11.04.2013):
Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer habe eine konkrete Gefahr für die Opfer geschaffen. Er habe das Messer A. vor den Bauch und anschliessend B. an die Kehle gehalten und damit Schnittbewegungen ausgeführt. Als Letzterer sich zu entwinden versuchte, habe er nachgefasst und sei mit ihm in dieser Position unkontrolliert rückwärts gegangen. Der Beschwerdeführer habe keine Kontrolle über das Geschehen gehabt. Er habe dem Opfer das Messer mit der scharfen und nicht der stumpfen Seite der Klinge an den Hals gehalten. Es hätte lediglich einer unbedachten Bewegung des Opfers oder Stolperns des Beschwerdeführers bedurft und es wären noch schwerere Tatbestände zu beurteilen. Der Beschwerdeführer müsse zumindest eventualvorsätzlich davon ausgegangen sein, sein Opfer konkret zu gefährden (E. 1.3).
Dieser Sachverhalt war für das Bundesgericht verbindlich, zumal Willkür nicht gerügt war. Für die Begründung, die eigentlich gar keine ist, reichen ihm drei Sätze:
Gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) geht die Vorinstanz zutreffend von einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB aus. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer dem Opfer das Messer direkt oder lediglich nahe an den Hals hielt. Irrelevant ist auch, dass es nicht seine Absicht war, jemanden zu verletzen, und die Tat nur relativ kurze Zeit dauerte. Der Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist bundesrechtskonform (E. 1.4).
Ich habe meine Zweifel, weil ja bereits der Grundtatbestand die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben enthält. Schade, dass das Bundesgericht nicht ausführt, weshalb der Sachverhalt auch unter den qualifizierten Tatbestand zu subsumieren ist.
Es wäre interessant zu wissen, ob die Gerichte “direkt” Raub angenommen haben oder ob eine “qualifizierte räuberische Erpressung” angenommen worden ist, die gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB sich nach Art. 140 StGB richtet. Zudem finde ich es interessant, dass Geiselnahme kein Thema ist, steht dieses Delikt sowohl gegenüber Art. 140 wie auch Art. 156 in Konkurrenz.