Besonders gefährlicher Räuber

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Appellationsgericht BS, welches einem Räuber besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 140 Ziff, 3 al 2 StGB attestiert hatte (BGer 6B_626/2020 vom 11.11.2020).

In Anbetracht der von der Vorinstanz festgestellten Tatumstände bejaht diese die besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB zu Recht. Der Beschwerdeführer hatte die Tat vorgängig geplant und hat organisatorische Vorkehren dafür getroffen. Er suchte das sich in einer unbelebten Strasse befindliche Lebensmittelgeschäft am Abend kurz vor Ladenschluss auf. Er trug dabei Latex-Handschuhe, ein Halstuch sowie eine Sonnenbrille und war mit einem Messer ausgerüstet. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hielt er dem Opfer das Messer an die Seite des Halses. Obwohl er nicht die Klinge, sondern den stumpfen Teil des Messers an dessen Hals hielt, bestand die konkrete Gefahr einer ungewollten Verletzung des Opfers. Eine unbedachte Bewegung oder gar ein Stolpern sowohl des Beschwerdeführers als auch des Opfers hätte angesichts der Nähe des Messers an dessen Hals zu schweren Verletzungen führen können. Aufgrund des erhöhten Alkoholkonsums des Beschwerdeführers war das Risiko unkontrollierter Handlungen zusätzlich erhöht. An der besonderen Gefährlichkeit ändert nichts, dass sich das Opfer am Ende befreien konnte, ohne Verletzungen im Halsbereich davonzutragen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer sodann vom Opfer, dessen Sohn und von einem Nachbarn noch im Lokal überwältigt und bis zum Eintreffen der Polizei arretiert (Urteil S. 10 E. 4.1.3). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Gefahr von schweren Verletzungen des Opfers ebenso bestand, als das Geschehen mit dessen Verteidigungsversuch eine für den Beschwerdeführer nicht mehr zu kontrollierende Dynamik annahm. Auch in dieser Phase war die Gefahr von unachtsamen Bewegungen eines der Beteiligten gross. Gesamthaft betrachtet ergibt sich, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der vom Beschwerdeführer verübten Tat besonders schwer wiegt. Nicht massgebend ist, dass er das Opfer nicht verletzen wollte (E. 3.4).

Mir hätte hier ein einfacher Raub genügt. Schlimm genug.