Bestätigung der Rechtsprechung zur Strafantragsfrist

In einem Entscheid vom 26.08.2004 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Art. 29 StGB, wonach “die Antragsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Verletzte persönlich die Tat und den Täter kennt und nicht schon, wenn sein bevollmächtigter Vertreter diese Kenntnis hat (BGE 80 IV 209 E. 2, 97 I 769 E. 2).”