Bestechungsgelder im Steuerrecht

Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist auf das Kreisschreiben Nr. 16 “Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern” vom 13. Juli 2007 hin. Darin äussert sie sich auch zu den strafrechtlichen Begriffen, insbesondere zum “nicht gebührenden Vorteil” nach Art. 322ter StGB:

Dieser Vorteil kann in verschiedenster Form auftreten. Gemäss herrschender Lehre gelten als Vorteile sämtliche nicht gebührenden Zuwendungen materieller oder immaterieller Art. Jede objektiv messbare, rechtliche, wirtschaftliche oder auch persönliche Besserstellung des Empfängers gilt als Vorteil. Klassisch ist die Zuwendung von Bargeld. Daneben fallen Sach- und Nutzzuwendungen wie z. B. die Zuwendung wertvoller Gegenstände, die Überlassung eines Leihwagens, die Gewährung von Firmenrabatten oder das Spendieren einer Reise unter den materiellen Vorteilsbegriff; ebenso der Verzicht auf geldwerte Leistungen (wie z.B. der Schuldenerlass oder eine negative Schuldanerkennung).

„Nicht gebührend“ ist ein Vorteil, zu dessen Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist. Zuwendungen, deren Annahme dienstrechtlich erlaubt oder die geringfügig und sozial üblich sind, stellen keine „nicht gebührenden“ Vorteile dar (Art. 322octies Ziff. 2 StGB).

Oder kurz: Nicht gebührende Vorteile sind Vorteile, die nicht gebührend sind.