Betreibungsrecht v. Strafprozessrecht

Das Verhältnis zwischen Betreibungsrecht und Strafprozessrecht gibt immer wieder zu Fragen Anlass, zuletzt in einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_737/2020 vom 01.04.2021):

Im zu beurteilenden Fall hätte die Vorinstanz die mit Arrest belegten Schmuckgegenstände somit dem für den Vollzug des vollstreckungsrechtlichen Arrests zuständigen Betreibungsamt zur amtlichen Verwahrung herausgeben müssen (…). Über die Begründetheit allfälliger, dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff des Gläubigers entgegenstehender Ansprüche Dritter am verarrestierten Vermögensgegenstand ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden (Art. 106 ff. SchKG; BGE 144 III 199 E. 5.1.1; Urteil 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (…), hat die Vorinstanz mit der Anordnung, die Schmuckgegenstände dem Beschwerdegegner 2 herauszugeben, den Entscheid über das im Widerspruchsverfahren zu klärende bessere Recht an denselben vorweggenommen (E. 4). 

Erfolgreiche Beschwerdeführerin war übrigens eine Hilfskonkursmasse, welche sich gegen die Herausgabe an eine Partei beschwert hat. Die beschlagnahmten und später freigegebenen Vermögenswerte waren für die Hilfskonkursmasse mit Arrest belegt.