Betrügerisches Schweigen

Wer im betreibungsrechtlichen Pfändungsvollzugsverfahren keine Angaben macht, kann damit den Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Pfändungsbetrug) erfüllen (BGer 6B_1133/2023 vom 11.07.2024):

Durch die vorgenommenen Kontoeröffnungen und Vermögensverschiebungen entzog der Beschwerdeführer Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger. Vor dem Hintergrund der dargelegten Vorkehrungen ist die Auskunftsverweigerung des Beschwerdeführers im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht lediglich als blosses Schweigen zu werten, sondern im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als ein Verheimlichen mit betrügerischem Charakter zu qualifizieren. Mit seinem Vorgehen erweckte der Beschwerdeführer den falschen Anschein eines verminderten Vermögens und die Vorinstanz ging zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Vermögen beiseite geschafft und verheimlicht hat (E. 3.5.2). 

Das Schweigen soll auch dann strafbar sein, wenn man beim Pfändungsvollzug gar nicht anwesend ist.

Das Bundesgericht legt sich weiterhin nicht fest, ob der Hinweis auf die Straffolgen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu behandeln ist:

Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Art. 163 StGB bisher nicht dazu geäussert, ob der Hinweis auf die Straffolgen objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB ist (vgl. BGE 105 IV 325 E. 2.c zu Art. 169 StGB; Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.2 zu Art. 324 StGB) und unter Berücksichtigung der als zugestellt geltenden Pfändungsurkunde mit dem darin enthaltenen Hinweis auf Art. 163 StGB erübrigt es sich vorliegend, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 3.4.3).