Betrug auch bei nachträglicher Arglist?

In einem IV-Betrugsverfahren war u.a. die Arglist umstritten (BGer 6B_636/2011 vom 25.06.2012). Nach der Argumentation des Bundesgerichts kommt es dabei offenbar auch auf Täuschungshandlungen an, die erst im Strafverfahren begangen wurden und die für die tatbestandsmässigen Vermögensverfügungen unmöglich kausal sein konnten:

Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen waren die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen mit technischen Methoden nicht überprüfbar. Die Ärzte mussten sich daher auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers verlassen. Obwohl die Ärzte auf gewisse Unstimmigkeiten hinwiesen, konnten die SUVA und die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dessen gesundheitliche Beschwerden nicht verneinen und ohne weiteres eine Täuschung annehmen. Der Beschwerdeführer schilderte seine Beschwerden über mehrere Jahre hinweg bei verschiedensten Ärzten weitgehend identisch. Er nahm selbst im Rahmen der umfangreichen und hartnäckigen Konfrontation mit den Observationsergebnissen und den medizinischen Unstimmigkeiten durch den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten (Protokoll Strafgericht Basel, pag. 3465-3549 der Vorakten) nicht Abstand von seinen Schilderungen starker gesundheitlicher Einschränkungen. Er beteuerte im Gegenteil, er habe bei keinem Arztbesuch zu simulieren, übertreiben oder lügen versucht. Er habe immer probiert, den Ärzten sein objektives Befinden und seine Beschwerden klar zu machen (Protokoll Strafgericht Basel, pag. 3549 der Vorakten). Die Arglist der Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers liegt daher nicht nur in der fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung. Die erste Instanz, deren Ausführungen die Vorinstanz wörtlich in ihr Urteil übernommen hat (angefochtenes Urteil, S. 29), ging auch zu Recht von einem Lügengebäude des Beschwerdeführers aus. Der Schuldspruch des Betrugs verletzt kein Bundesrecht (E. 4.6).

Das nun rechtskräftige Urteil der ersten Instanz lautet wie folgt:

Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X. am 9. April 2010 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon sechs Monate unbedingt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von zehn Tagen. Die Probezeit setzte das Gericht für den aufgeschoben Teil der Strafe auf zwei Jahre fest. Das Gericht erliess ausserdem dinglichen Arrest über verschiedene Liegenschaften von X. Ebenso zog es sein Motorrad der Marke „Harley Davidson“ und gesperrte Vermögenswerte bei der UBS Rheinfelden ein. Es verpflichtete X., den Geschädigten Schadenersatz zu leisten.