Betrug nach bernischer Art

Der Betrug (Art. 146 StGB)  ist ein Straftatbestand, den bisweilen selbst auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Staatsanwälte nicht verstehen. Das führt dann zu falschen oder falsch konstruierten Anklagen, die von den Gerichten nur noch zu “retten” sind, indem sie am angeklagten Sachverhalt schrauben.

So hat die bernische Justiz offenbar versucht, eine Verurteilung zu rechtfertigen, die nun aber vom Bundesgericht aus mehreren Gründen kassiert wird (BGer 6B_1148/2017 vom 29.09.2018).

Verletzung des Anklageprinzips:

Eine solche Täuschung über das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist indes nicht Gegenstand der Anklage. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift ausschliesslich vorgeworfen, er habe den Leasinggesellschaften vorgespiegelt, er könne ihnen Eigentum an den verkauften Maschinen verschaffen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei. Dass er die Leasinggesellschaften über das von der Vorinstanz angenommene höhere Risiko, keinen angemessenen Marktwert für die Objekte zu bezahlen, täuschte, geht aus der Anklageschrift nicht hervor. Aber auch eine Täuschung des Beschwerdeführers über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaften von Y. ist nicht angeklagt (E. 1.5).

Vorsatz des Gehilfen:

Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den falschen Angaben von Y, zu technischen Daten oder zum Alter der Maschinen hatte. Eine arglistige Täuschung über den Wert der Maschinen kann dem Beschwerdeführer mangels Vorsatz daher nicht angelastet werden. Ebenso wenig war eine allfällige Gehilfenschaft von einem solchen Vorsatz getragen, da der Beschwerdeführer nicht wusste, dass er die Maschinen zum Teil zu einem übersetzten Preis verkaufte (E. 2.3.3).

Arglistige Täuschung:

Fraglich ist bereits, ob die Täuschung über die Herkunft der Maschinen arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB war. Dagegen spricht, dass die Leasinggesellschaften teilweise keinerlei Überprüfung der Leasingobjekte vornahmen und aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unklar bleibt, woher die Leasingobjekte nach der Vorstellung der Leasinggesellschaften stammten. Hinzu kommt, dass zumindest der beigezogene Leasingbroker Kenntnis von den wahren Umständen hatte (E. 2.3.4).

Schädigungsabsicht:

Dass bei den abgeschlossenen Geschäften gemäss der Vorinstanz bei abstrakter Betrachtung ein höheres Risiko bestand, keinen marktangemessenen Preis zu bezahlen, begründet noch keinen Schädigungsvorsatz, wenn dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden kann, er sei sich dessen sowie der Möglichkeit, dass die verkauften Gegenstände mit Mängeln behaftet waren, bewusst gewesen (E. 2.3.5).

Gefährdungsschaden:

Hinzu kommt, dass nicht in allen Fällen ein zu hoher Kaufpreis bezahlt wurde. Das Risiko, aufgrund falscher Angaben einen zu hohen Kaufpreis zu bezahlen, hat offensichtlich keine Schädigung zur Folge, wenn es beim blossen Risiko blieb und der Kaufpreis trotz dieses Risikos korrekt berechnet war (E. 2.3.5).

Nochmals Arglist:

Die Leasinggesellschaften erlitten offenbar im Konkurs der Gesellschaften von Y. Verluste, da die Leasingraten nicht mehr bezahlt wurden. Auch insofern mangelt es auf jeden Fall an der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist, da die Vorinstanz anerkennt, dass die Leasinggesellschaften die finanziellen Verhältnisse der Leasingnehmerinnen nicht genügend abklärten (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.2.1 S. 18 f.) [E. 2.3.6].

Wie kann man solche Entscheide erklären?