Betrug, oder: wie naiv darf der Geschädigte sein
Das Bundesgericht kassiert einen Freispruch durch das Obergericht des Kantons Bern (BGer 6B_147/2009 vom 09.07.2009). Den Sachverhalt stellt das Bundesgericht wie folgt dar:
Y. richtete am 18. Juli 2006 über die Internetauktionsplattform A. im Namen der B. AG ein Konto ein. Im Auftrag von X. bot er vom 21. Juli 2006 bis zum 24. Juli 2006 nicht vorhandene Mobiltelefone und Notebooks an und forderte die Gewinner der Auktion zur Vorauszahlung auf. Er veranlasste die Überweisung der Vorauszahlungen auf das Konto der B. AG und erhielt von X. einen Anteil am Erlös ausbezahlt. X. lieferte die Ware nicht, weil ihm zur Beschaffung die finanziellen Mittel fehlten. Am 7. August 2006 startete er eine neue Auktion auf C. Bei beiden Auktionen kam es nicht in allen Fällen zu Zahlungen der Auktionsgewinner.
Die erste Instanz erkannt auf mittäterschaftlich begangenen mehrfachen Betrug und Versuch dazu. Die zweite sprach die Beschuldigten frei. Dabei habe sie gemäss der beschwerdeführenden Generalprokuratur die Begriffe der Arglist und der Opfermitverantwortung verkannt. Das Bundesgericht teilt die Meinung der Strafverfolger und der ersten Instanz.
Das Bundesgericht zur Intensität der angewendeten Täuschungsmittel:
Die Internetauktionen stellen eine relativ neue und rasche Geschäftsart dar, welche auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Auch wenn die Internetplattformen auf die angebotenen Sicherheitsvorkehrungen hinweisen, sind Vorauszahlungen üblich und für die praktische Bedeutung von Internetauktionen wichtig. Zudem verfügten die Beschwerdegegner in den meisten Fällen über keine Bewertungen, und es handelte sich nicht um grössere Kaufsummen. Vor diesem Hintergrund waren den Bietern der Auktionen die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit der Beschwerdegegner nicht zumutbar und der fehlende Leistungswille nicht erkennbar. Die Täuschung über die Vertragserfüllung stellte demnach nicht lediglich eine einfache Lüge dar (E. 1.6.1)
Das leuchtet vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Arglist ein. Schwieriger nachvollziehbar ist die Begründung des Bundesgerichts zur „Opfermitverantwortung“:
Bei der Beurteilung der Eigenverantwortlichkeit der Opfer ist von der fehlenden Erkennbarkeit des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegner auszugehen. Wie bereits ausgeführt, sind bei Internetauktionen Vorauszahlungen üblich. Auch wenn die Bieter die Seriosität des Anbieters nicht näher überprüft haben, reicht dies für die Bejahung der zum Ausschluss der Arglist führenden Opfermitverantwortung nicht aus. Das Verhalten der Geschädigten ist zwar fahrlässig. Ein Ausnahmefall, bei welchem der strafrechtliche Schutz entfällt, ist demgegenüber nicht gegeben. Aufgrund der Usanz bei Internetauktionen haben mehr als die Hälfte der Bieter die Vorauszahlung tatsächlich geleistet. Ihnen kann nicht Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, welche das betrügerische Verhalten der Beschwerdegegner in den Hintergrund treten lässt. Unerheblich ist ferner, dass nicht alle Bieter die Vorauszahlung geleistet haben. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt (s. BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 mit Hinweisen). Ansonsten wäre eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs per se nicht möglich. Somit ist eine überwiegende Opfermitverantwortung zu verneinen (E. 1.6.2).
Mit Verlaub, aber das ist keine Begründung, das sind Feststellungen, die auf jeden beliebigen anderen Fall übertragen werden könnten. Redlicher wäre es m.E., die Opfermitverantwortung als die Arglist ausschliessendes Element aufzugeben.
Es mangelt dem Gericht m.E. an der nötigen Erfahrung im Umgang mit Internetauktionen. Mir ist schleierhaft, weshalb das Bestehen auf Zahlung per Nachnahme (zumal es sich eben um kleine Kaufpreise gehandelt hat) in casu nicht zu den grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen gehört hätte. Zumal der Auktionsbetreiber selbst ausdrücklich auf die Gefahren der Vorauszahlung hinweist und alternative Zahlungsarten empfiehlt. Kommt hinzu, dass der Firma des Beschwerdeführers keine oder nur negative Bewertungen erhalten hat. D.h. ein einziger Blick auf die Bewertungen hätte genügt, um erhebliche Zweifel an der Erfüllungsfähigkeit zu wecken und die Finger von der Auktion zu lassen.