Betrüger als Sicherheitsrisiko

Das Bundesgericht begründet die Präventivhaft für einen vorbestraften Betrüger wie folgt (BGer 1B_379/2011 vom 02.08.2011):

Gewerbsmässiger Betrug ist im Übrigen (ebenso wie bandenmässiger Diebstahl oder Raub) aus der Sicht weiterer potenzieller Opfer auch als “erheblich sicherheitsgefährdend” (im Sinne des Gesetzes) einzustufen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 14-15, Fn. 57 und 62) (E. 2.9).

Zur Begründung der erheblichen Sicherheitsgefährdung verweist das Bundesgericht damit auf die Literatur, genau genommen auf die publizierte Auffassung seines Gerichtsschreibers, der aber seinerseits immerhin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist und auf eine andere Lehrmeinung hinweist). Spannend wäre ein Fall, bei dem die Richter die Meinung des Gerichtsschreibers nicht teilten, was ja zumindest rein theoretisch möglich wäre.