Betrügerischer Einsatz eines Notars
In einem Wirtschaftsstrafverfahren hat sich ein Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Betrugs gewehrt mit dem Argument, sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Das Bundesgericht erkennt die Arglist im Beizug eines Notars, dem Bruder des Beschwerdeführers. Dies stelle “eine besondere Machenschaft” und damit (wohl zusammen mit den übrigen Umständen) Arglist dar (BGer 6B_83/2011 vom 11.08.2011):
Die Verträge wurden im Wesentlichen vom Beschwerdeführer formuliert, der aus der Sicht der Anleger ein ausgewiesener Finanzfachmann mit Kenntnissen auch in neuartigen Anlageformen war. Die Verträge wurden von einem Notar unterzeichnet und mit einem Notariats-Stempel versehen. Unter diesen Umständen hatten die Geschädigten, die zwar Geschäftsleute sind, aber nicht über spezifische Kenntnisse in Finanz- beziehungsweise Anlagegeschäften verfügten, keinen Anlass, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die vertragliche Vereinbarung, wonach die auf das “Treuhandkonto” überwiesenen Gelder erst bei Vorliegen einer “Bankgarantie” weitergeleitet werden, überhaupt möglich sei, ob mit anderen Worten auch für blosse Geldtransfers eine “Bankgarantie” ausgestellt werden könne. Die Anleger wurden durch das vereinte Zusammenwirken des Beschwerdeführers, welcher sich als Finanzfachmann mit Kenntnissen auch in neuen Anlageformen präsentierte, und des Notars, der eine Vertrauensstellung genoss, arglistig getäuscht. Der Einsatz des Notars als Vertragsunterzeichner, welcher gemäss den Verträgen bis zum Eingang der “Bankgarantie” die auf dem “Treuhandkonto” eingegangenen Gelder unter seiner Kontrolle halten und die “Bankgarantie” nach deren Eingang treuhänderisch verwalten sollte, ist unter den konkret gegebenen Umständen eine besondere Machenschaft zur Täuschung der Anleger, welche dadurch davon abgehalten wurden, die Möglichkeit einer “Bankgarantie” kritisch zu hinterfragen (E. 2.2.2).