Betrugsabkommen Schweiz – EU

Teil der bilateralen Abkommen II ist das Betrugsabkommen(SR 0.351.926.81), das die Rechts- und Amtshilfe im Bereich der indirekten Steuern zum Gegenstand hat. Der Rechtsschutz richtet sich im Bereich der Rechtshilfe nach IRSG. Im Rahmen der Amtshilfe ist der Rechtsschutz nicht vorgesehen, dafür hingegen die Mitwirkungspflichten (Art. 17):

“Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen.”

Wozu braucht es da noch Rechtshilfe?