Betteln in Basel
Das Bundesgericht kassiert das in Basel statuierte Bettelverbot, aber nur soweit es auch in öffentlichen Parks galt (BGE 1C_537/2021 vom 13.03.2023, Publikation in der AS vorgesehen). Das Wort “Parks” in § 9 Abs. 2 lit. g ÜStG (Übertretungsstrafgesetz) ist zu streichen. Der Rest des Gesetzes wird auch in Zukunft verfassungskonform auszulegen sein. Aus der Medienmitteilung des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen das partielle Bettelverbot des Kantons Basel-Stadt teilweise gut. Das Bettelverbot in öffentlichen Parks hebt es als unverhältnismässig auf. Die übrigen Bestimmungen können grundrechtskonform angewendet werden; gegenüber passiv bettelnden Menschen darf eine Busse nur verhängt werden, wenn vorangehende mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind (Hervorhebungen durch mich)
Führt das Bundesgericht nun für Passivbettler bedingtes Strafrecht ein? Was wären mildere Massnahmen? Eine Art “three strikes”-Regel vielleicht? Werden die bisher ausgesprochenen Bussen nun aufgehoben?
wäre evtl. eine wegweisung eine milderer massnahme?
Ein kleiner Schritt in die Richtige Richtung.