Beweisantragsrecht

Einem Entscheid des Bundesgerichts ist zu entnehmen, wie man argumentieren müsste, um die neuerliche Befragung einer bereits unter Gewährung der Teilnahmerechte  einvernommenen Person durchzusetzen (BGer 6B_401/2012 vom 29.01.2013):

Dass er sein Fragerecht im Verfahren vor erster Instanz generell nicht ausüben konnte, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, er habe einzelne Fragen stellen wollen, die nicht zugelassen wurden. Ebenso wenig beruft er sich darauf, eine nochmalige Befragung vor Vorinstanz wäre aufgrund neuer relevanter Tatsachen unerlässlich gewesen. Er legt mithin nicht dar, weshalb es zur effektiven Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte notwendig gewesen wäre, dass ihm vor der Vorinstanz erneut die Möglichkeit zur Befragung von X. und der erstinstanzlich Freigesprochenen hätte eingeräumt werden müssen. Allein die Umstände, dass Letztere nach Abschluss ihrer Strafverfahren als Zeugen hätten befragt werden können (…) und X. aus seiner Sicht zu Unrecht vom persönlichen Erscheinen vor Vorinstanz dispensiert wurde (Beschwerde, S. 4 f.), genügen offensichtlich nicht, um einen entsprechenden Anspruch aus der Bundesverfassung oder der Konvention abzuleiten (E. 3.3).