Beweisausforschung als Regel

Seit die Menschen Smartphones mit sich herumtragen und damit freiwillig oder unfreiwillig kommunizieren, produzieren sie rund um die Uhr Beweismittel, die auch gegen sie verwendet werden können. Ein Staatsanwalt, der etwas über einen Menschen erfahren will, wird daher interessiert sein, das Smartphone des Verdächtigen zu durchsuchen. Was ihn daran hindert, sind vielleicht die Kosten. Was ihn sicher nicht hindert, ist die Justiz, die es sich immer einfacher macht (vgl. dazu bspw. BGer 1B_364/2018 vom 23.10.2018).

Dem Beschuldigten werden schwere Vermögensdelikte vorgeworfen. Bei seiner Einreise in die Schweiz wurden drei iPhones und ein iMac sichergestellt. Die Siegelung wird nun gemäss Bundesgericht aufgehoben, denn:

Werden bei einem Geschäftsmann wie dem Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz drei Mobiltelefone und ein Computer sichergestellt, so liegt es nahe, dass er diese Geräte jedenfalls auch für geschäftliche Zwecke nutzte. Da sich die strafrechtlichen Vorwürfe auf seine Geschäftstätigkeit beziehen, ist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht davon ausgegangen, dass die gesiegelten Geräte potenziell Daten enthalten, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Der Deliktskonnex ist ohne weiteres gegeben (E. 2.3)..

Die Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer wiegen schwer, es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung, gegen welches das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Privatsphäre zurückzutreten hat (E. 2.4).

Das Zwangsmassnahmengericht hat dazu zu Recht ausgeführt (E. 6 S. 6 ff.), es sei Sache des Beschwerdeführers, konkret darzulegen, an welchen gesiegelten Daten welche überwiegenden Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen. Er habe dies unterlassen und sich auf die pauschale Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen beschränkt, weshalb der unsubstantiierte Einwand der Entsiegelung nicht entgegenstehe (E. 2.5).

Denksportaufgabe: Ist überhaupt noch ein Fall denkbar, in dem es bei der Beschlagnahme eines iPhones am Deliktskonnex fehlen könnte?