Beweisverwertung im Haftanordnungsverfahren
Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach es im Haftprüfungsverfahren (hier ging es allerdings um ein Haftanordnungsverfahren) ausreicht, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 1B_179/2012 vom 13.04.2012). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach zumindest fragwürdigen Zwangsmassnahmen (Observation in privaten Räumlichkeiten, geheime Durchsuchung) festgenommen und verhört, wobei er ein Geständnis ablegte. Das Bundesgericht kommt zum doch ziemlich erstaunlichen Ergebnis, dass das Geständnis nicht auf die Zwangsmassnahmen zurückgehe:
Das Geständnis erscheint nicht kausal durch die vom Beschwerdeführer kritisierten früheren Beweiserhebungen (Observation und Hausdurchsuchung) bedingt. Im Gegensatz zu BGE 137 I 218, wo der Betroffene bei der polizeilichen Befragung das vorgeworfene Delikt zunächst bestritten hatte und erst unter Vorhaltung beweisrechtlich unverwertbarer Filmaufnahmen gestand (a.a.O., E. 2.4.2 S. 225 f.), erteilte der Beschwerdeführer vorliegend Auskunft, ohne zu wissen, welche Beweismittel gegen ihn vorlagen. Die vom Beschwerdeführer als unverwertbar bezeichneten Beweismittel wurden ihm nicht vorgehalten. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht gesagt werden, die beanstandeten früheren Beweismittel seien unabdingbare Voraussetzung für das spätere Geständnis. Dessen Verwertbarkeit erscheint damit nicht von vornherein ausgeschlossen, weshalb es das Obergericht zu Recht zur Bejahung des dringenden Tatverdachts herangezogen hat. Ob die Kritik des Beschwerdeführers an der Observation und der Hausdurchsuchung gerechtfertigt ist und wie es sich mit der Verwertbarkeit dieser Beweismittel verhält, kann unter diesen Umständen offen bleiben (E. 2.5)
Das Geständnis erfolgte im Übrigen in Abwesenheit eines Anwalts, womit der Beschwerdeführer aber einverstanden war. Dass ganz offensichtlich ein Fall qualifizierten Drogenhandels und damit eine notwendige Verteidigung vorlag, wird im Entscheid nicht thematisiert.