Beweiswürdigung oder Beweisverwertung?

Das Obergericht ZH muss einen Fall ein drittes Mal beurteilen. Das erste Urteil wurde kassiert, weil eine Geschädigte nicht gerichtlich konfrontiert worden war (schriftliches Verfahren). Zur neuen Verhandlung erschien die Geschädigte nicht, weshalb das Obergericht freisprach. Das war aber gemäss Bundesgericht auch nicht richtig (BGer 6B_1129/2021 vom 03.10.2022):

Jedoch ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Unmöglichkeit einer gerichtlichen Befragung eines zuvor korrekt konfrontierten Belastungszeugen nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Belastungszeugen führt (BGE 147 IV 534 E. 2.4; 140 IV 196 E. 4.4.5; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 7.3.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Das Gericht hat die Aussagen lediglich besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 7.3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Dies steht im Einklang mit dem Zweck der unmittelbaren gerichtlichen Befragung gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO, die dem Gericht die Beweiswürdigung erleichtern soll durch den unmittelbaren Eindruck, den es etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation vom Zeugen erhält (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 7.3.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Art. 343 Abs. 3 StPO betrifft die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit von Beweisen. Ziel ist es, eine korrekte Beweiswürdigung sicherzustellen. Dabei bleibt es, auch wenn das Gericht die Unmöglichkeit der unmittelbaren Befragung durch sein wenig effizientes Vorgehen möglicherweise mitzuverantworten hat und bei einer früheren Vorladung des Zeugen zur Gerichtsverhandlung eine Befragung unter Umständen noch möglich gewesen wäre (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 7.3.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214) [E. 1.4.2].

Ist das nun richtig? Muss das Obergericht im dritten Durchgang wieder freisprechen, weil die Beweiswürdigung ohne Befragung der Geschädigten für einen Schuldspruch nicht ausreicht? Verurteilen kann es nach dem Freispruch im zweiten Durchgang ja kaum.