Bewusst fürs Nichtwissen entschieden

Ein Beschwerdeführer legte dem Bundesgericht folgenden Sachverhalt vor:

Trotz entzogenen Führerausweises fuhr er mit einem Personenwagen von Italien kommend bis zum Schweizer Zoll in Castasegna, wo ihn die Grenzbeamten anhielten und kontrollierten. Das Zollgebäude bzw. die Kontrollstelle befindet sich rund 35 Meter hinter der italienisch-schweizerischen Grenze und somit auf Schweizer Territorium. Für die 35 Meter lange Fahrt wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Strafmandat zu 20 Tagen Haft und einer Busse von CHF 5,000.00 verurteilt. Auf Einsprache hin wurde er zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 870.00 sowie zu einer Busse von CHF 5,000.00 verurteilt. Die nächste Instanz verurteilte ihn dann noch zu einer Busse von CHF 2,000.00.

Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde nun teilweise gut. Den geltend gemachten Sachverhaltsirrtum (unklarer Grenzverlauf) lässt es aber nicht gelten:

Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, wusste der Beschwerdeführer, dass ihm der Grenzverlauf unklar war. Diese Unklarheit ist auf seine eigene Gleichgültigkeit zurückzuführen. Ohne sich näher zu informieren, hat er sich bewusst fürs Nichtwissen entschieden. Dieses Nichtwissen wird nicht als Irrtum behandelt, so dass kein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vorliegt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 S. 17). Aufgrund seines fehlenden Wissens um den Grenzverlauf hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, einige Meter auf Schweizer Territorium zu fahren (S. E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz hat von diesem Wissen und Willen auf Eventualvorsatz geschlossen (s. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen … E. 3.2).

Hingegen stimmt es dem Beschwerdeführer insofern bei, als

dass angesichts der kurzen Fahrstrecke von 35 Metern nicht von einem mittelschweren Verschulden gesprochen werden kann. Die Vorinstanz wird dies bei der Strafzumessung, welche sie nach neuem Recht vorzunehmen haben wird (vgl. E. 1 hiervor), zu berücksichtigen haben.