Verdächtigung als Ehrverletzung

Wer in einem Brief den Sohn der Adressaten des Drogenhandels bezichtigt und eine Kopie der Polizei zustellt, muss mit Ermittlungen wegen Ehrverletzung rechnen. Das Bundesgericht weist die Strafbehörden des Kantons Luzern an, das entsprechende Verfahren in dubio pro duriore zu führen (BGer 1B_77/2012 vom 01.11.2012):

Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich des Drogenhandels beschuldigen oder – wie die Vorinstanz sagt – “bezichtigen”. Dies ist nach Art. 173 Ziff. 1 StGB jedoch nicht erforderlich. Danach genügt die Verdächtigung (BGE 119 IV 44 E. 2a S. 46/47 mit Hinweisen). Zumindest eine solche Verdächtigung ergibt sich aus dem Schreiben. Dies bestätigt der – von der Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung ausser Acht gelassene – Umstand, dass die Beschwerdegegner das Schreiben, wie sie an dessen Schluss ausdrücklich vermerkt haben, in Kopie der Kantonspolizei zugestellt haben (E. 2.5).