BGE zur Friedensbürgschaft
Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung einer Friendensbürgschaft mit einer Sicherheitsleistung von CHF 500,000.00 (BGE 6B_118/2011 vom 11.07.2011, Publikation in der AS vorgesehen) im Zusammenhang mit der Androhung physischer Gewalt („beat the shit out of her in front of everyone“). In rechtlicher Hinsicht war strittig, ob der Drohende tatsächlich die Absicht haben muss, die Tat auszuführen, was in BGE 71 IV 72 E. 2 offengelassen worden war. Diese „Lücke* schliesst das Bundesgericht nun:
2.6 Es erscheint sachgerecht, unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen auf die Wirkung der Drohung gegenüber dem Drohungsempfänger abzustellen, analog dem Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB. Tathandlung bildet dort, den Empfänger der Drohung in Schrecken oder Angst zu versetzen. Der Täter muss nicht die Absicht haben, die Drohung tatsächlich in die Tat umzusetzen (…). Höhere Anforderungen an die Verwirklichungsabsicht der Drohung im Rahmen der Friedensbürgschaft sind nicht angezeigt.
2.7 Der Bedrohte muss eine ernste, naheliegende Besorgnis haben, dass die angedrohte Straftat verwirklicht wird, was der französische Gesetzestext zum Ausdruck bringt („S’il y a lieu de craindre“). Dem zuständigen Richter kommt für die Beurteilung der Verwirklichungschancen der Drohung ein grosser Ermessensspielraum zu, wobei er die gesamten Umstände im konkreten Fall zu berücksichtigen hat (…).
Auch die Beschwerdegegnerin hat den Entscheid der Vorinstanz angefochten (BGer 6B_190/2011 vom 11.07.2011). Sie wollte Ihrem Ex-Freund das Versprechen abnehmen lassen, die gegen sie ausgesprochene Drohung, intime Fotos oder Filme von ihr zu veröffentlichen, Dritten zu zeigen oder ins Internet zu stellen, nicht auszuführen.
Das Bundesgericht lässt die Eintretensfrage offen und weist ab mit der Begründung, die Friedensbürgschaft finde auf Übertretungen (die Androhung bezog sich offenbar weder auf ein Verbrechen noch auf ein Vergehen) keine Anwendung:
2.4.5 Die in Art. 105 Abs. 3 StGB aufgelisteten Massnahmen, die entgegen der generellen Verweisungsnorm in Art. 104 StGB nicht auf Übertretungen anwendbar sind, können nicht als abschliessend zu betrachtet werden. In der bundesrätlichen Botschaft und den parlamentarischen Beratungen (AB S 1999, S. 1136 sowie AB N 2001, S. 602) wurde die Frage der Anwendbarkeit der Friedensbürgschaft auf Übertretungen nicht thematisiert, so dass kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt. Aus der Nichterwähnung der Friedensbürgschaft in Art. 105 Abs. 3 StGB kann entsprechend nichts gewonnen werden. Wie das Bundesgericht in anderem Zusammenhang festgehalten hat, erscheint es ohnehin problematisch, aus unerwähnt gebliebenen Vorschriften rechtliche Schlüsse abzuleiten (Urteil 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6).
2.4.6 Darüber hinaus gebieten Sinn und Zweck der Friedensbürgschaft, diese präventive Massnahme – wie aus dem Gesetzestext ausdrücklich hervorgeht – auf Verbrechen und Vergehen zu beschränken. Bei Übertretungen wären Friedensbürgschaften regelmässig unverhältnismässig (HEIMGARTNER, a.a.O.; BICHOVSKY, a.a.O.). Obwohl mit der Höhe der zu zahlenden Friedensbürgschaft der Verhältnismässigkeit in gewissem Grad Rechnung getragen werden könnte, verbietet sich diese Massnahme bei Bagatellfällen, da dem zu zahlenden Geldbetrag diesfalls jegliche Wirksamkeit abginge.
Der zweite Entscheid ist nicht zur Publikation vorgesehen.