BGG gilt auch für die Strafverfolger
Eine kantonale Staatsanwaltschaft wehrt sich offenbar mit Händen und Füssen gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft. Zuerst hat sie die Nichtanhandnahme verfügt, welche durch die Vorinstanz aber aufgehoben wurde. Die Vorinstanz wies die Staatsanwaltschaft an, unverzüglich Ermittlungen gegen die unbekannte Täterschaft wegen Betrugs aufzunehmen. Damit war die Staatsanwaltschaft nun aber nicht einverstanden und wandte sich ans Bundesgericht, das die Beschwerde abschmettert (BGer 1B_265/2011 vom 22.07.2011):
Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft äussert sich zur Frage der Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne der dargelegten Praxis ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere fiele eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht darunter (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig. Die Prüfung allfälliger weiterer Eintretenshindernisse erübrigt sich im vorliegenden Fall (E. 1.4).
Man kann sich vorstellen, mit welcher Hingabe sich die Staatsanwaltschaft nun dem Verfahren annehmen wird.
Das Bundesgericht hat eine einfache Lösung gefunden, um das prozessuale Problem der Zwitterstellung der Staatsanwaltschaft (zugleich Vorinstanz und Partei) zu umschiffen. Was aber, wenn ein entsprechender Nachteil dargeetan wird?
In Fällen, wo ein solcher Nachteil dargetan ist, wird wohl zusätzlich zu prüfen sein, ob die StA,, wenn sie (in eigener Sache) erstinstanzlich verfügt hat, überhaupt legitimiert ist, den Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz beim BGer anzufechten.
Die haben wohl heiss in Lausanne! Natürlich ist das ein “nicht wiedergutzumachender Nachteil”, wenn man seine wertvolle Arbeitszeit mit haltlosen Strafanzeigen vergeuden muss… 😉