Billige Adhäsionsprozesse

Es ist immer wieder erstaunlich, wie unkritisch Strafrichter adhäsionsweise geltend gemachte Forderungen der Privatkläger durchwinken, obwohl Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderungen wie in einem ordentlichen Zivilprozess zu beweisen wären.

Ein schönes, wenn auch betragsmässig unbedeutendes Beispiel für meine Polemik liefert ein Urteil des Appellationsgerichts BS, welches das Bundesgericht nun aber teilweise reformiert hat (BGer 6B_735/2019 vom 08.04.2020, Fünferbesetzung):

Für die geltend gemachten Umtriebe verweist die Vorinstanz auf eine Email der Beschwerdegegnerin 2 vom 14. Mai 2018 (…). Darin werden die geltend gemachten Teilbeträge einzeln aufgelistet. Dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen, womit sich die vom Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens in der Höhe bestrittenen Zivilforderungen nicht nachweisen lassen. Die Zivilforderung ist daher im Sinne eines reformatorischen Entscheids (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) abzuweisen, soweit sie den Wert des Saphirs von Fr. 149’580.– übersteigt (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 126 StPO) [E. 4.4, Hervorhebungen durch mich].

Bei welcher Frage eine Fünferbesetzung nötig wurde, ist nicht ersichtlich. Es scheint ja alles eindeutig und klar gewesen zu sein.