Bizarres aus Aarau
Offenbar ist einem Beschuldigten bis heute nicht klar, ob in seinem Berufungsverfahren am 28. Januar 2016 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht (BGer 1B_92/2016 vom 26.05.2016). Ob es der Vorinstanz klar ist, bleibt ebenfalls offen.
Das ist aus einem Urteil des Bundesgerichts zu schliessen, dem sich folgende, doch eher merkwürdige Erwägungen entnehmen lassen:
Die Vorinstanz führte in dieser Hinsicht im angefochtenen Beschluss unter anderem aus, der Beschwerdeführer scheine die Dispensation gemäss Art. 405 StPO mit dem schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 StPO zu verwechseln, wenn er behaupte, die Verhandlung vom 28. Januar 2016 sei abgesagt worden. Dies sei zunächst aktenwidrig. Oberrichter […] habe mit der Verfügung vom 20. Januar 2016 die Verhandlung nicht abgesetzt, sondern festgehalten, dass der Beschuldigte von der Teilnahme daran dispensiert werde. Dass er zudem aufgefordert worden sei, bis am 26. Januar 2016 seine Anträge schriftlich begründet einzureichen, liege insbesondere daran, dass damit nicht bis zum Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zugewartet werden könne (E 3.4.2, Hervorhebungen durch mich).
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass für die Berufungsverhandlung das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO angeordnet worden wäre. Während die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid zunächst vorhielt, die Dispensation nach Art. 405 Abs. 2 StPO mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 StPO zu verwechseln, geht sie nun offenbar davon aus, dass die Dispensation der Mitteilung der Absetzung der Hauptverhandlung gleichzusetzen ist. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht vorliegend jedoch nicht erörtert zu werden. Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es sei zu Unrecht das schriftliche Verfahren durchgeführt worden, wird er dies gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen das inzwischen ergangene Urteil des Obergerichts geltend machen können (E. 3.4.3, Hervorhebungen durch mich).
Muss sowas wirklich sein?