Blaufahrer: Anspruch auf teilbedingte Strafe

Erneut korrigiert das Bundesgericht ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug verweigert hatte (BGer 6B_438/2007 vom 26.02.2008). Selbst ein notorischer Blaufahrer hat unter Umständen Anspruch auf einen teilbedingten Vollzug:

Diese gutachterlich bejahte Fahreignung ist jedoch lediglich ein Indiz, welches für eine günstige Prognose spricht. Hinsichtlich eines künftigen Legalverhaltens bleiben erhebliche Bedenken angesichts der Trunkenheitsfahrten von 1996, 2000 und 2004 sowie der heute zu beurteilenden Tat, die nur gerade fünf Monate nach der Verurteilung vom 7. April 2004 begangen wurde. Die Vorinstanz spricht diesbezüglich zutreffend von einer dokumentierten Uneinsichtigkeit” (angefochtenes Urteil S. 15).
 
Dennoch lässt sich eine eigentliche Schlechtprognose angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung und der gutachterlichen Äusserungen noch nicht begründen. Diese Situation ruft nach einem teilbedingten Vollzug. Damit hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB auszusprechen haben (E. 3.3).