Blinde Bündner Justiz

Der Kanton Graubünden hat ein Strafverfahren gegen seinen Kantonstierarzt vorschnell eingestellt und muss es nach einem Urteil des Bundesgerichts wiederaufnehmen ((BGer 6B_72/2014 vom 27.11.2014).

Liest man die Erwägungen des Bundesgerichts, fragt man sich unwillkürlich, ob im Kanton Graubünden die Spitzenbeamten etwas gleicher sind als andere Menschen. Hier ein paar Auszüge:

Mit diesen setzt sich die Vorinstanz allerdings gar nicht auseinander. Sie entkräftet die Argumentation des Beschwerdeführers nicht nur nicht, sie erwähnt seine Einwände nicht einmal (E. 3.3.3).

Eine sachliche Begründung, weshalb sie diese als glaubhaft erachtet und weshalb sie umgekehrt jene des Beschwerdeführers als unzutreffend einstuft, ist ihren Erwägungen nicht zu entnehmen. Damit ist nicht nachvollziehbar, gestützt worauf sie ihre Schlüsse zieht (E. 3.3.3).

Indem die Vorinstanz die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weitergehende Prüfung als unzutreffend verwirft und seine Vorbringen in ihre Entscheidfindung in keiner Weise miteinbezieht, setzt sie sich mit seinen Parteistandpunkten nicht genügend auseinander (E. 3.3.3).

Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass sie Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Indem sie diese in unzulässiger Weise beschränkt, verweigert sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_458/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 6.2) [E. 3.4.2].

Ohne ersichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage schützt sie die Argumentation in der angefochtenen Verfügung und lässt die Ausführungen des Beschwerdeführers trotz ihrer Entscheidrelevanz unberücksichtigt (E. 3.4.3).

Auf die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb es sich bei der Überführungs- und Rückführungsliste seiner Ansicht nach um eine Urkunde im rechtlichen Sinne handle und weshalb der Beschwerdegegner 2 vorsätzlich gehandelt haben könnte, geht die Vorinstanz in keiner Weise ein. Stattdessen verweist sie auf die angefochtene Verfügung und stellt wiederum ohne weitere Begründung deren Rechtmässigkeit fest. Eine Auseinandersetzung mit den Parteistandpunkten des Beschwerdeführers findet auch in dieser Hinsicht nicht statt (E. 3.5.2).

Bestätigt ist damit ganz nebenbei, dass die unzulässige Kognitionsbeschränkung als Verletzung des Gehörsanspruchs zu rügen ist.