Blocher und seine Daten

Wenn einem Nationalrat und ehemaligen Justizminister Unterlagen  in Papierform, ein Laptop, ein Personal-Computer, zwei Mobiltelefone sowie verschiedene andere Datenträger vorläufig sichergestellt werden, möchten natürlich viele nur allzu gern wissen, was sich darunter wohl alles findet. Entsprechend hat das Obergericht des Kantons Zürich angeordnet, dass es eine Sichtung und Triage der versiegelten Unterlagen und Datenträger durchführen werde. Vielleicht müsste man allerdings auch zuerst prüfen, ob eine Entsiegelung überhaupt in Frage kommt. Der Vorwurf gegen Blocher lautet ja auf “mutmassliche Teilnahme an der Verletzung des Bankgeheimnisses”. Ein solcher Vorwurf kann m.E. niemals die durchgeführten Zwangsmassnahmen rechtfertigen. Das kann man auch sagen, ohne eine Triage vorzunehmen.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde konnte das Bundesgericht nach seiner Praxis aber natürlich nicht eintreten (BGer 1B_162/2013 vom 03.07.2013), zumal es sich beim angefochtenen Entscheid noch gar nicht um den Entsiegelungsentscheid handelte:

Nach dem Gesagten ist hier (entgegen der unzutreffenden förmlichen Bezeichnung im angefochtenen Entscheid) kein materieller Entsiegelungs-“Teilentscheid” angefochten, sondern eine prozessleitende Zwischenverfügung im Entsiegelungsverfahren. Dass ihre Begründung bereits gewisse materielle (Eventual-) Erwägungen zu den gesetzlichen Durchsuchungsvoraussetzungen enthält, ändert daran (nach der in E. 1.2 dargelegten Rechtsprechung) nichts. Das Bundesgericht hat sich nicht mit hypothetischen Tat- und Rechtsfragen zu befassen, bevor feststeht, ob und welche entsiegelten Aufzeichnungen oder Gegenstände überhaupt zur Durchsuchung freigegeben werden. Im Übrigen ist auf die Fristbestimmung von Art. 248 Abs. 3 StPO hinzuweisen; danach entscheidet das (im Vorverfahren zuständige) kantonale Zwangsmassnahmengericht “innerhalb eines Monats” (nach Eingang des Entsiegelungsbegehrens) endgültig über das Gesuch.

Der Beschwerdeführer selbst wird das ja auch gewusst haben. Warum er (aus taktischen Gründen?) trotzdem Beschwerde geführt hat, würde mich interessieren. Er wird ja kaum auf die förmliche Abschaffung des Bankgeheimnisses warten müssen und sich dann auf die lex mitior berufen wollen.