Bloss nicht mündlich verhandeln!

Schriftlichkeit scheint eine der wichtigsten Maximen des Obergerichts des Kantons Aargau zu sein, das deswegen erneut vom Bundesgericht kritisiert wird (BGer 6B_57/2016 vom 26.05.2016).

Zum letzten Urteil des Bundesgerichts in dieser Strafsache kann ich auf meinen früheren Beitrag und den dort zitierten Entscheid verweisen. Im neuen Urteil stellt das Bundesgericht folgendes fest:

Zwar hatte die Vorinstanz die genannten Tatfragen bereits in ihrem ersten Urteil geprüft. Indem das Bundesgericht dieses Urteil aufhob und ausdrücklich festhielt, über den Aufschub des Strafvollzugs sowie die diesbezüglich erhobenen Rügen könne noch nicht entschieden werden, waren die entsprechenden Tat- und Rechtsfragen wieder Gegenstand des Rückweisungsverfahrens. Damit hatte die Vorinstanz im neuen Berufungsverfahren nicht nur über Rechtsfragen zu entscheiden (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Ebenso wenig erklärten sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Art. 406 Abs. 2 StPO). Folglich lagen die Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren nicht vor; der vorinstanzliche Entscheid hätte daher im mündlichen Verfahren ergehen müssen (vgl. Art. 405 StPO) [E. 1.5].