Blosses Schweigen schützt vor Strafe nicht

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteiltung des Halters eines Porsches wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_571/2009 vom 28.12.2009). Das Bundesgericht beruft sich dabei auf die

allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft ist (E. 3.1)

Aus der Rechtsprechung des EGMR (15809/02 and 25624/02, O’Halloran and Francis c, UK vom 29.06. 2007)

ergeben sich nach der neueren bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (E. 3.2).

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies gemäss Bundesgericht:

Vorliegend beschränkte sich der Beschwerdeführer bei der Befragung durch den Strafgerichtspräsidenten zum Grund seiner Einsprache gegen den Strafbefehl, zu seinem Aufenthaltsort zur Zeit der Bildaufnahme und zur Frage, ob er seinen Porsche eventuell ausgeliehen hatte, auf die Erklärungen, er möchte dazu nichts sagen (act. 75). Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer selber seinen Porsche in jenem Zeitpunkt gelenkt hatte, als er geblitzt wurde. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV (E. 3.3).

Ob der Beschwerdeführer den Porsche tatsächlich gelenkt hat, interessiert somit bei einer solchen Verteidigungsstrategie nicht.