Blutprobe schuldhaft vereitelt
Das Bundesgericht (BGer 6B_716/2008 vom 02.04.2009) kassiert den Freispruch eines Automobilisten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz war gemäss Bundesgericht in bundesrechtswidriger Weise zum Schluss gelangt, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands sei nicht belegt. Das Bundesgericht ist anderer Meinung:
Aufgrund dieses Sachverhalts lässt sich ein Vorsatz bundesrechtlich nicht verneinen. Ein Fahrzeugführer, der morgens um 03.00 Uhr in einem Parkhaus, das unter anderen zu einem Dancing gehört, beim Wegfahren zuerst vorwärts und dann rückwärts mit anderen Fahrzeugen kollidiert (von diesem Sachverhalt ging die Polizei nach ihrem Rapport am Unfallort aus), muss mit einer Blutprobe rechnen (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2; 126 IV 53 E. 2a). Mit seinem fluchtartigen Davonfahren nahm der Beschwerdegegner eine Vereitelung der Blutprobe in Kauf, soweit nicht direkter Vorsatz anzunehmen ist (E. 2.4).
Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, leuchtet mir hier nicht ein. Das Bundesgericht fasst die Erwägungen der Vorinstanz wie folgt zusammen und “schraubt” dabei am Sachverhalt:
Stehe nämlich fest, dass der Beschwerdegegner den Schaden nicht erkannt hätte und auch nicht hätte erkennen müssen, so hätte er bei diesem Kenntnisstand auch keine Veranlassung gehabt, die Polizei von der Kollision zu benachrichtigen. Eben so wenig hätte er in diesem Zusammenhang Grund gehabt, auf den Versuch eines Zeugen, ihn zu stoppen, zu reagieren. Unter diesen Umständen könne sein Verhalten nicht als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden.
Damit hat die Vorinstanz doch aber verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Schaden eben nicht erkannt hat. Das ist eine reine Sachverhaltsfrage. Ob er den Schaden hätte erkennen müssen, könnte schon eher Rechtsfrage sein. Doch wer in einer solchen Konstellation den Schaden nicht erkennt, muss ja wohl auch nicht mit ihm rechnen. Die Verletzung von Bundesrecht liegt damit wohl in einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, was das Bundesgericht aber nicht – wenigstens nicht explizit – sagt.
Das Recht, sich im Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen, wird als das grundlegende (materielle) Verteidigungsrecht betrachtet. Es ist strikte verboten, den Angeschuldigten zu einer Selbstbelastung zu verpflichten (nemo tenetur se ipso accusare).
Laut EGMR bildet der Nemo-tenetur-Grundsatz den Kern des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK (Funke c. Frankreich vom 25. Februar 1993, Ziffer 44; Murray c. Grossbritannien vom 8. Februar 1996, Ziffer 45).
Folglich verletzen die in Art. 91a Abs. 1 SVG statuierten Verhaltenspflichten nach Unfall das Verbot des Selbstbelastungszwangs gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sofern die Beachtung der Pflichten für den Betroffenen mit der Gefahr verbunden ist, durch aktives Tun zu seiner Verurteilung beitragen zu müssen (was vorliegend der Fall sein könnte).
Zudem wird damit die Beweislastverteilung nach dem In-dubio-Grundsatz umgangen (Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006, S. 231; Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 439-442; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, S. 285-286).