Brian: Willkür bei der Bemessung der Genugtuung wegen Verletzung des Folterverbots
Das Obergericht ZH ist bei der Festsetzung der Genugtuung für die EMRK-widrigen Haftbedingungen (Art. 3 EMRK, Verbot der Folter) in Willkür verfallen (BGer 2C_900/2022 vom 12.07.2024, Fünferbesetzung, Medienmitteilung). Der Tagessatz von CHF 50.00 erscheint dem Bundesgericht als unhaltbar:
Es trifft zu, dass das Bundesgericht den vorliegend angewandten Tagessatz von Fr. 50.– bisher als eine angemessene Genugtuung für rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3 EMRK erachtete (vorstehende E. 6.6). Im Unterschied zu diesen Fällen, in denen lediglich ein Element der Haftbedingungen zu beanstanden war (knapp unzureichende Grösse der Zelle; permanent beleuchtete Zelle) unterlag der Beschwerdeführer vorliegend einer Reihe von unzulässigen Einschränkungen (vorstehende E. 7.3 f.). Die von ihm erlittene immaterielle Unbill wiegt damit ungleich schwerer als diejenige, die der Bemessung der Genugtuung in den bislang beurteilten Fällen zugrunde lag. Dies durfte die Vorinstanz im Rahmen der Bestimmung des Tagessatzes nach pflichtgemässem Ermessen nicht unberücksichtigt lassen, ohne dass damit die Genugtuung auch im Ergebnis als willkürlich erscheint (E. 7.6).
Der Fall geht zurück ans Obergericht ZH.
Ich finde es bemerkenswert, dass das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsvertreter so tief ist. Faktisch zwingt das den unentgeltlichen Rechtsvertreter, einen minimalen Aufwand zu leisten. Auf dem Spiel stehen die Menschenrechte, die für die Gewährleistung des Discount-Honorars geopfert werden.