Briefkontrolle darf nicht untersucht werden

Ein Gefangener in Pöschwies verlangte die Eröffnung einer Untersuchung gegen einen Vollzugsbeamten, der einen an ihn gerichteten Brief des Obergerichts geöffnet hatte. Der Kanton Zürich hat die dafür notwendige Ermächtigung verweigert, gemäss Bundesgericht zu Recht. Es hat die staatsrechtliche Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt und abgewiesen (BGer 1C_355/2012 vom 30.08.2012), weil den

Tatvorwürfen des Beschwerdeführers […] die nötige Tatbestandsmässigkeit [fehlt], um von einem Anfangsverdacht ausgehen zu können, der die Einleitung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (E. 4.2).

Diese Formel finde ich sehr schön und ich werde etwa bei der Begründung von Einstellungsanträgen gerne darauf zurückgreifen. Zu wünschen wäre, dass die Staatsanwaltschaften eine solche Verdachtsprüfung vornehmen würden, bevor sie eröffnen. Und wünschenswert wäre schliesslich, dass die Gerichte vor der Hauptverhandlung – im Rahmen der Anklageprüfung – prüfen, ob überhaupt ein Verdacht (wenigstens) im im Sinne dieser Formel vorliegt.

Doch zurück zum Fall: Vom Briefgeheimnis erfasst ist nach Bundesgericht allein die Korrespondenz mit den Aufsichtsbehörden:

Art. 84 Abs. 5 StGB bestimmt, dass der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden nicht kontrolliert werden darf. Im Einklang damit sieht § 121 Abs. 3 JVV unter anderem vor, dass eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde der Justizvollzugsbehörden nicht gestattet ist. Nach kantonalem Recht amtet als Aufsichtsbehörde die Direktion der Justiz und des Inneren (E: 4.2.2.).

Strafrechtlich relevant wäre allenfalls die routinemässige Briefkontrolle, für die im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte vorlagen:

Der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt gibt schliesslich keinen Anlass dafür, von einer grundrechtswidrigen – und strafrechtlich vorwerfbaren – routinemässigen Öffnung an den Beschwerdeführer adressierter Post durch den betreffenden Beamten der Justizvollzugsanstalt auszugehen (zur Beurteilung einer derartigen Kontrollpraxis durch Anstaltspersonal vgl. BGE 107 Ia 148 E. 2 S. 149 ff. mit Hinweisen). Die dahin gehenden Rügen in der Beschwerdeschrift sind somit ebenfalls unbegründet (E. 4.2.4).