Bundesanwalt: Wahl und Aufsicht

Nebst den schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnungen sollen per 01.01.2011 auf das Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG in Kraft treten. Noch strittig ist die Frage, wie der Bundesanwalt gewählt und beaufsichtigt werden soll. Die Rechtskommission des Ständerats schlägt vor, dass das Parlament die Wahl vornimmt und ebenso eine unabhängige Aufsichtsbehörde schafft. Die Nachteile einer solchen Lösung (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) teilt kurz vor der Beratung im Ständerat heute auch die NZZ (online nicht frei verfügbar), die sich auf Proff. Niklaus Schmid und Georg Müller beruft:

So würde der Bundesanwalt infolge der Wahl durch die Bundesversammlung vom «normalen» Beamten zur Magistratsperson wie ein Bundesrat publix coinstar Coinstar Money Transfer in Genk, Belgium oder Bundesrichter (mit entsprechender Besoldung). Seine Stellung würde also institutionell deutlich aufgewertet und gestärkt. Ob das klug ist, sollte sich das Parlament gut überlegen. Schliesslich verfügt die Bundesanwaltschaft als untersuchende und anklagende Behörde über weitreichende Eingriffskompetenzen, so dass sich eine allzu grosse Machtposition und allzu viel Freiraum als gefährlich erweisen könnten.

Auch dass in der Fachbehörde Bundesrichter und Bundesstrafrichter mitwirken sollen, die der Bundesanwaltschaft Weisungen erteilen können und gleichzeitig oder später in ihrer richterlichen Funktion deren Fälle zu behandeln haben, behagt ihm nicht. Für Schmid wäre es sachlich klüger, die Aufsicht der Exekutive zuzuordnen.

Weiter ist absehbar, dass die Wahl des Bundesanwalts durch das Parlament zu einer Verpolitisierung des Amtes führen wird. Darauf weist etwa der Staatsrechtler Georg Müller hin. Natürlich spielten auch bei der Ernennung des Bundesanwalts durch den Bundesrat politische Einflüsse mit, sagt er auf Anfrage, doch immerhin in geringerem Mass als bei der Wahl durch die Bundesversammlung. Auch sei anzunehmen, dass die Funktion des Bundesanwalts von den Parteien in den Postenschacher beim Bund einbezogen werde. Ob damit der beste und fähigste Kandidat gewählt werde, sei fraglich. Dieselbe Meinung vertritt Schmid.

Den Ständerat wird es kaum kümmern. Man kann ja mal probieren – und 2012 das Gesetz wieder ändern.