Bundesanwaltschaft abgestraft
Das Bundesstrafgericht straft die Bundesanwaltschaft in einem teilweise gutgeheissenen Beschwerdeentscheid ab, indem es sie über ein paar Grundzüge des Strafprozessrechts aufklärt (BStGer BB.2011.32 vom 23.08.2011):
Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine strafrechtliche Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ordnete die Beschwerdegegnerin an, die beschlagnahmten Waffen seien der Kantonspolizei Solothurn zwecks Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an den Beschwerdeführer zu übergeben (act. 1.1, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Offensichtlich hielt die Beschwerdegegnerin es für angezeigt, die waffenrechtlich zuständige Administrativbehörde über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Waffen entscheiden zu lassen und dem Beschwerdeführer die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Waffen weiterhin zu verwehren. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hat jedoch zur Folge, dass aufgrund der nunmehr verfügten Einstellung kein strafrechtlicher Beschlagnahmegrund mehr besteht, währenddem die für eine allfällige waffenrechtliche Beschlagnahme zuständige Behörde ihrerseits noch gar keinen gültigen Beschlagnahmetitel erlassen konnte. Somit ergibt sich, dass in dieser Konstellation der fortdauernde Entzug des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers bis zum Erlass einer allfälligen Beschlagnahmeverfügung durch die Kantonspolizei Solothurn ohne gültige, von der hierfür zuständigen Behörde erlassene Grundlage bleibt. Die Beschwerdegegnerin wäre in solchen Fällen vielmehr gehalten, vor der beabsichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfallenden Möglichkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von dem ihr gemäss Art. 30b WG zustehenden Melderecht Gebrauch zu machen. In ihrer Meldung hat die Beschwerdegegnerin die zuständige Behörde darauf hinzuweisen, dass infolge beabsichtigter Einstellung des Strafverfahrens die strafprozessuale Beschlagnahme von Waffen aufgehoben werde, und dieser – allenfalls unter Einräumung einer Frist – die Möglichkeit einzuräumen, ihrerseits gestützt auf Art. 31 WG eine Beschlagnahme anzuordnen. Ergeht von Seiten der nach den Bestimmungen des Waffenrechts zuständigen Behörde keine solche Beschlagnahme, hat die Beschwerdegegnerin dem Inhaber die beschlagnahmten Waffen mit Einstellung des Strafverfahrens zurückzugeben (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Der Sachverhalt, der dem eingestellten Strafverfahren zu Grunde liegt, liest sich übrigens, wie wenn er sich in einer autoritären Diktatur zugetragen hätte:
Am 28. April 2004 wurde A. im Rahmen einer Verhaftungs- und Durchsuchungsaktion inhaftiert und es wurden an dessen Wohn- und Arbeitsort zahlreiche Gegenstände sichergestellt. Am 12. Mai 2004 wurde A. aus der Haft entlassen und in der Folge (am 18. Juni 2004) ein Teil der sichergestellten Gegenstände, insbesondere Waffen, Munition und Zubehör, illegale Betäubungsmittel sowie ein Motorrad beschlagnahmt.
ich würde vermuten dass es sich um eine razzia gegen hells-angels oder sowas gehandelt hat.
auch wenn solche gruppen für friedliebende bürger störend sein mögen, wird staatlicherseits öfters lange gar nichts und dann wie im vorliegenden fall ohne berücksichtigung von verhältnismässigkeit vorgegangen.
ja, es handelte sich um einen Angel.