Bundesanwaltschaft auf Umwegen

Deutlich weniger Aufwand als bei der im letzten Beitrag erwähnten Laienbeschwerde musste das Bundesgericht betreiben, um eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft zu erledigen (BGE 1S. 52/2005 vom 22.02.2006) . Diese war vom Bundesstrafgericht angewiesen worden, umgehend ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten (BB.2005.99). Statt dem einfach zu folgen, zog es die Bundesanwaltschaft vor, beim Bundesgericht die sofortige Entsiegelung zu beantragen. Dabei übersah sie freilich, dass der angefochtene Entscheid keine Zwangsmassnahme betraf (Art. 33 Abs. 3 SSG), womit auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Jetzt wird die Bundesanwaltschaft halt doch das Entsiegelungsverfahren einleiten müssen, was ohnehin einfacher sein dürfte als eine Beschwerde ans Bundesgericht.