Bundesanwaltschaft: Teure Verfahrenseinstellungen

Das Bundesstrafgericht hat sich immer wieder mit den Entschädigungsfolgen eingestellter Strafuntersuchungen zu befassen. Heute hat es zwei weitere Beschwerdeentscheide online gestellt (BStGer BK.2011.13 vom 19.09.2011 und BK.2011.7 vom 16.09.2011). Aus beiden Entscheiden geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft die auszurichtenden Entschädigungen mit teilweise doch eher merkwürdigen Begründungen zu drücken versucht.

In BK.2011.13 wurde die Genugtuung gekürzt, weil es sich beim Betroffenen um einen Asylbewerber handelte:

Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylbewerber handelt, der auf Unterstützungsleistungen des Staates angewiesen ist, spielt bei der Festlegung der Genugtuung keine Rolle (in…). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin bedarf die Ausrichtung einer Genugtuung bei Freiheitsentzug keines Nachweises von besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (act. 6, S. 6), da solche bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet werden (vgl. oben). Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in der Schweiz über kein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt und diesbezüglich eine geringere Haftempfindlichkeit aufweist; dies kann jedoch nicht zu einer derartigen Reduktion der Genugtuung führen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seinem eingereichten Arztzeugnis glaubhaft dar, dass die Zeit der Inhaftierung für ihn sehr belastend war (…). Nachdem es dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft anfänglich gut ging (…), beklagte er sich ab März 2009 über psychische Probleme (…). In seiner Einvernahme vom 6. März 2009 äusserte er, dass es ihm seit zwei Wochen zunehmend schlechter gehe, er weder essen noch schlafen könne und viel Erlebtes aus der Vergangenheit wieder hervortrete (…). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, zumindest für die Zeit ab März 2009 von einer höheren Haftempfindlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin führt der Umstand, dass es keine spektakuläre Verhaftung gegeben habe nicht zur Reduktion des Tagessatzes, sondern kann bei dessen Vorliegen allenfalls eine Erhöhung rechtfertigen (…).
Insgesamt ergibt sich daraus, dass sich die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 7’500.– als zu niedrig erweist. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Praxis des Bundesstrafgerichts wird dem Beschwerdeführer für die Zeit der Inhaftierung eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.– pro Tag, gesamthaft also der Betrag von Fr. 15’000.– zugestanden (E. 2.2.2).

In BK.2011.7 versuchte die Bundesanwaltschaft, das Honorar des Verteidigers zu kürzen, da dieser die Hälfte seiner Aufwendungen in das Studium der Akten investiert haben soll, was sich allerdings als falsch herausstellte.