Bundesanwaltschaft versemmelt Prozess

Die Bundesanwaltschaft hat einen Freispruch des Bundesstrafgerichts (SK.2007.19) erfolglos ans Bundesgericht weitergezogen (BGer 6B_771/2008 vom 02.04,2009). Sie scheiterte an der eigenen Anklage:

Die Anklage umschreibt damit offensichtlich keinen Sachverhalt, der sich als “Vermittlung” im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 KMG qualifizieren lässt. In der Anklage wird nicht dargestellt, wer mit wem welchen Vertrag betreffend die Lieferung von Pistolen abschloss und durch welches Verhalten die Beschwerdegegner welchen Vertragsabschluss vermittelt haben sollen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Rücksicht auf den Anklagegrundsatz gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP, wonach das Gericht nur die Tat zu beurteilen hat, auf die sich die Anklage bezieht, sich nicht mit der Frage befasst hat, ob die Beschwerdegegner allenfalls die Tatbestandsvariante des “Vermittelns” im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 KMG erfüllt haben (E. 2.3.4).
So schwierig wäre es wohl nicht gewesen, eine “erfolgversprechende” Anklage zu verfassen. Damit bleibt es nun aber beim Freispruch, allerdings mit etwas veränderten Kostenauflagen (vgl. dazu die gutgeheissene Beschwerde des Freigesprochenen; BGer 6B_770/2008 vom  02.04.2009). Daraus ein kleines Zitat:
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer damit implizit eine zumindest fahrlässige Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 KMG vor, und sie vermittelt den Eindruck, dass sie den Beschwerdeführer gemäss diesen Bestimmungen verurteilt hätte, wenn der Anklagegrundsatz dem nicht entgegengestanden wäre. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Vorinstanz in den Erwägungen zum Schuldpunkt betreffend den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG auf das Gesuchsformular des Seco hinweist, welches zwischen vorübergehendem und definitivem Bestimmungsort beziehungsweise ausländischem Warenempfänger unterscheide, und dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausdrücklich (siehe angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 11 untere Hälfte) auf ihre Erwägungen zum Kostenpunkt (E. 5.2) verweist, worin sie dem Beschwerdeführer unrichtige Angaben im Gesuch vorwirft, welche er bei der unter den gegebenen Umständen gebotenen Verpflichtung zu Rückfragen bei der Bewilligungsbehörde hätte vermeiden können.