Bundesgericht als Lückenbüsser

Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats soll das Bundesgericht den Sachverhalt auf Beschwerde hin uneingeschränkt prüfen können, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts richtet. Zu diesem Zweck müssen nur Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG geändert werden, die neu wie folgt lauten sollen:

Art. 97 Abs. 2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen einen Entscheid einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

 

Art. 105 Abs. 3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen einen Entscheid einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.

Die Motion, auf welche die Vorlage zurückgeht, und der Erläuternde Bericht sind online.

Ob das der richtige Weg ist, um endlich den Anspruch auf die “double instance” auch auf Bundesebene zu verwirklichen (von den Kantonen verlangt sie der Bund bekanntlich), wage ich zu bezweifeln. Das Bundesgericht sollte sich auf die Aufgaben eines Höchstgerichts konzentrieren können, auch wenn es sich selbst bisweilen zu wenig darauf beschränken will.