Bundesgericht: Ausbau der Einzelrichterkompetenz

Das Bundesgericht scheint die Zuständigkeit seiner Einzelrichter auszudehnen. In einem neuen Urteil entscheidet ein Einzelrichter, nicht auf eine Beschwerde einzutreten, obwohl die Beschwerdeführerin eine Rüge vorgetragen hat, zu der er m.E. klar legitimiert war (BGer 6B_137/2015 vom 11.02.105).

Der Einzelrichter macht aus der formellen Rüge kurzerhand eine materielle:

Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz “in dubio pro reo” seien verletzt. Sie habe am 3. April 2014 eine Zusammenfassung der Ereignisse und eine Stellungnahme eingereicht, welche belegten, dass sich der Beschuldigte mit Sicherheit nicht als Stalking-Opfer fühle, sondern dies nur als Schutzbehauptung vorgebe. Mit diesen Parteivorbringen hätten sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz auseinandergesetzt, obwohl es sich um ein wesentliches Beweismittel handle (Beschwerde, S. 15-20).
Das Vorbringen ist nicht formeller Natur. Es zielt im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab, was unzulässig ist (E. 4).
Im Ergebnis zielt ja wohl jede (formelle) Rüge auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Im Ergebnis wirft man der Beschwerdeführerin wohl vor, sie habe ihre Beschwerde zu gut begründet.