Bundesgericht beendet Präventivhaft
Das Bundegericht beschliesst die umgehende Entlassung eines psychisch kranken Mannes aus der Untersuchungshaft, welche Ende Oktober 2022 im Kanton ZH angeordnet worden war (BGer 1B_95/2023 vom 08.03.2022). Anlasstaten bildeten wüste Drohungen und Beschimpfungen gegenüber einer Automobilistin sowie bei der darauf folgenden Verhaftung Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten. Soweit ersichtlich hat das Bundegericht jede einzelne Rüge gutgeheissen und der Vorinstanz auch noch willkürliche Feststellung des Sachverhalts nachgewiesen. Die Wiederholungsgefahr hat es aber auch aus rechtlichen Gründen verneint:
Einzig ein dringender Tatverdacht für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten reicht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht aus (E. 4.3).
[…].
Vielmehr hält die ihn seit 21 Jahren behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2022 fest, beim Beschwerdeführer bestünden zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung und es habe, soweit bekannt, kein Ausagieren in Tätlichkeiten gegenüber Dritten gegeben. Daran ändert auch nichts, dass in der Vorabstellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2022 ausgeführt wird, es bestehe, sofern der Beschwerdeführer nicht ausreichend behandelt werde, ein hohes Risiko, dass er erneut Drohungen und aggressive Verhaltensauffälligkeiten zeige. Dies gilt umso mehr, als unbestritten ist, dass sich der psychisch kranke Beschwerdeführer behandeln lässt und auch weiterhin behandeln lassen will (E. 4.3).
Solche Entscheide erklären, wieso die U-Haft-Quote derart hoch ist: es findet in einzelnen Kantonen keine wirksame richterliche Prüfung statt. Zürich gehört definitiv dazu.
Man sollte diese Richter einfach kosequent Anzeigen wegen Amtsmissbrauch. Aber das getrauen sich die Anwälte dann nicht, weil Sie den Idioten ja im nächsten Verfahren wieder haben und damit nichts gewinnen sondern nur Ihre Position schwächen….und das ist eigentlich schlicht erbärmlich…
@John: es ist halt kein Amtsmissbrauch.
Das ist unverständlich, aber passt eben zum Säuhäfeli Prinzip des „ Rechtstaates“ wenn in gewissen Kantonen 100% der Anträge gutgeheissen werden ist ja offensichtlich das die Anklage begünstigt wird und der Richter seinen Job nicht macht….man versteckt sich auch hier.
Würde das mit dem Strafrecht bedroht sein, würden dir Richter Ihren Job sicherlich gewissenhafter machen….aber wer nichts zu befürchten hat….
Es fragt sich aber schon, ab wann Willkür Amtsmissbrauch ist. Untechnisch ist es stets Amtsmissbrauch, denn es geht ja um offensichtliche und damit zumindest grobfahrlässige Fehler (das BGer ist streng).
Aber wieviel Willkür ist erlaubt? In einem Entscheid drei, vier, fünf willkürliche Sachverhaltselemente, die sich, da wesentlich, auch auf das Ergebnis, sprich: Freiheitsentzug (oder in dem Fall -beraubung) auswirken?
Amtsmissbrauch analog Staatshaftungsvoraussetzung? Oder zusätzlich noch Vorsatz, nicht nur Grobfahrlässigkeit?
Ich werfe einfach mal in die Runde, dass Richter, die insgesamt, in einem Fall oder in mehreren, vom Bundesgericht festgestellt mehr als fünf Mal den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich zusammenstellen und/oder gegen die eigene Feststellung das Recht falsch anwenden und damit einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen begründen, eher nicht mehr Richter sein sollten?
Solches Verhaöten von einem Richter muss strafbar sein; Fahrlässigkeit etc. darf für Richter und Staatsanwälte nicht gelten.