Bundesgericht c. Kanton Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich muss die beschlossene Einziehung von Waffen neu beurteilen, weil sein Entscheid für das Bundesgericht (6S.253/2005 vom 25.11.2006) nicht überprüfbar war:
Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche dereingezogenen Waffen im Zusammenhang mit einer Straftat stehen. Ob es sich beider eingezogenen Faustfeuerwaffe SIG P220 um diejenige Pistole (…) handelte, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Verkehrskontrolle vom 9. Oktober 2002 trug (…), ist zwar wahrscheinlich, ergibt sich jedoch mangels Ausführungen nicht schlüssig aus der vorinstanzlichen Begründung der Einziehung. Gleiches gilt für das anlässlich der selben Verkehrskontrolle entdeckte Kleinkalibergewehr “Jäger”, für den am 7. August 2001 erworbenen Schussapparat (…), für die am 28. Mai 2003 erworbene Handfeuerwaffe Marke SIG (…) sowie für die im Januar 2003 erworbene Flinte der Marke Franchi (…). Die übrigen eingezogenen Waffen (…) lassen sich anhand der vorinstanzlichen Feststellungen keiner strafbaren Handlung zuordnen. Andererseits befinden sich soweit ersichtlich weder die am 12.November 2003 für die Drohung verwendete ‘Kalaschnikow’ noch die am 31.August 2002 unter Verletzung waffenrechtlicher Bestimmungen erworbene Waffe der Marke Colt, Kaliber 9 mm (…) unter den eingezogenen Waffen (E. 2.5).
Zum Thema “BGer c. ZH” s. meine entsprechenden Beiträge der letzten paar Tage hier, hier, hier, hier und hier.