Bundesgericht c. SECO

Ein Marketingleiter soll für folgenden Text auf einem Werbeplakat verantwortlich sein: „Blind Date? Nicht beim Occasionskauf! 0.9% LEASING PLUS (inklusive: +Service und Verschleiss +Reifen +Ersatzwagen +Versicherung) „.

Dem Marketingleiter wurde zunächst zum Verhängnis, dass die weiteren Konditionen in sehr kleiner Schrift gedruckt und an der fraglichen Stelle aufgrund der Bahngeleise zwischen den Lesern und dem Plakat gar nicht leserlich waren. So jedenfalls sahen es die Bundesanwaltschaft und die OStA ZH und wollten den Mann verurteilt sehen.

Das Bundesgericht sieht es – wie bereits das Obergericht ZH – anders (BGE 6B_1284/2018 vom 27.06.2019, Publikation in der AS vorgesehen):

Der Rechtsstandpunkt der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Der beworbene Zinssatz stellt keinen Preis, sondern lediglich einen wesentlichen Parameter für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dar. In diesem Zusammenhang gilt es den vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber beabsichtigten Zweck der hier strittigen Vorschriften in Erinnerung zu rufen. Die Bestimmungen stehen im Interesse von Treu und Glauben im Handels- und Geschäftsverkehr und dienen der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Preise sollen klar und miteinander vergleichbar sein (vgl. Art. 1 UWG und Art. 1 PBV; dazu WYLER, a.a.O., S. 35). Zwar trifft zu, dass der beworbene Zinssatz für die Beurteilung, ob ein Leasing für den Konsumenten im Vergleich zu anderen Angeboten vorteilhaft ist oder nicht, durchaus bedeutsam sein kann. Der Konsument weiss indes, dass die Preisbildung – wie erwähnt – bei einem Leasinggeschäft auch von anderen Faktoren abhängt. Eine vergleichende Preisbewertung ist allein gestützt auf den beworbenen Zinssatz nicht möglich. Letztlich verfolgt die inkriminierte Werbung bloss den Zweck, das eigene Angebot im Allgemeinen als besonders vorteilhaft anzupreisen. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die Empfehlungen des SECO nichts. Sie weisen keinen rechtsverbindlichen Charakter auf (BGE 117 IV 480 E. 2b S. 483) [E. 3.3].

Nur nebenbei: dass sowas überhaupt unter Strafe gestellt wird ist mir nicht zugänglich.