Bundesgericht erschwert Kriminalitätsbekämpfung
Dies jedenfalls behauptet der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich in einem lesenswerten Beitrag der NZZ vom 25.03.2010 (nicht auf NZZonline). Anlass für die Kritik gaben die jüngst ergangenen Entscheidungen zur verdeckten Ermittlung (vgl. meinen früheren Beitrag).
Wie immer, wenn das Bundesgericht unliebsame Entscheidungen trifft, folgt der Ruf nach Änderung der Gesetze, zumal die Verfassung in der Schweiz nicht wirklich interessieren muss. Entsprechende Vorstösse lagen bereits vor den Urteilen aus Lausanne vor. Die Motion 08.458 verlangt die Änderung der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung. Der eingereichte Text lautet:
Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei folgendermassen zu ergänzen:
Art. 285a Zweck (nach dem Titel “Verdeckte Ermittlung”)
Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei oder zu diesem Zweck beigezogenen anderen Personen, die nicht als polizeiliche Funktionäre erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), aktiv, mit erheblicher Täuschungs-, Handlungs- und Eingriffsintensität und auf eine gewisse Dauer angelegt, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Nicht unter die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung fallen namentlich:
– die einfache Lüge, das Auftreten in milieuangepasster Erscheinung sowie die blosse Verheimlichung der Identität;
– einfache Scheinkäufe.
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 286 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zu unterbreiten, sodass verdeckte Ermittlungen auch dann möglich sind, wenn der Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat gemäss Artikel 286 Absatz 2 bevorstehe.
Die Motion dürfte den Strafverfolgern allerdings noch zu wenig weit gehen, weil die zu bekämpfende Strassenkriminalität damit nicht erfasst wird – es sei denn, auch das seien inzwischen “schwere Straftaten”.
Zum selben Thema gibt es auch noch eine andere Motion, die den Strafverfolgern aber erst recht zu wenig weit gehen dürfte und vom Bundesrat zur Ablehnung empfohlen wurde. Es handelt sich um die Motion 08.3841 mit folgendem Text:
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 286 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zu unterbreiten, sodass verdeckte Ermittlungen auch dann möglich sind, wenn der Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat gemäss Artikel 286 Absatz 2 bevorstehe.
Die Rechtskommission des Nationalrats lehnt den Vorstoss ebenfalls ab, allerdings mit fragwürdiger Begründung:
Da darf man gespannt sein, wie die erstgenannte Motion behandelt wird. Katastrophal wäre jedenfalls ein Ergebnis, das den Kantonen erlauben würde, polizeirechtliche verdeckte Ermittlungen ausserhalb von Strafverfahren zu gestatten.
Wenn schon Anpassungen und Änderungen gemacht werden, dann sollte endlich die Unverjährbarkeit rückwirkend gelten, denn so wie die Initiative aktuell umgesetzt wurde ist diese für die Kriminalitätsbekämpfung sinnlos und erschwert diese.
Als ich die Strafanzeigen eingereicht habe, hiess es nämlich es sei nun ja unverjährbar, doch dann kam von der Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung weil es verjährt sei, wenn das sauber ist weiss ich auch nicht, ich jedenfalls fühle mich erneut über den Tisch gezogen und da bin ich längst nicht der einzige.
Die Initianten dieser Initiative die dann mit überwiegender Mehrheit angenommen wurde, gingen im übrigen auch von einer rückwirkenden Unverjährbarkeit aus, denn sonst ist diese für die Katz und die Opfer würden erst in 30 Jahren davon profitieren und alle anderen gehen leer aus.
Daher sollten man, gerade jetzt wo das Thema in de Medien hochgespielt wird, zuerst mal die Unverjährbarkeit so wie vom Volk abgestimmt rückwirkend machen, damit all die Mb-Fälle endlich vor Gericht kommen können.
Gleichzeitig sollte man dringendst die gängige Praxis der Mb-Opfer-Verhöhnenden Genugtuungen so anpassen, das man Mb-Opfer keine Nuttenlöhne mehr als Genugtuung zu spricht sondern eben Genugtuungen die diesen Namen auch verdienen – angemessen wäre der 8-fache Betrag eines Nuttenlohnes, denn die Unfreiwilligkeit soll schliesslich was kosten!
Solange die Gerichte aber Genugtuungen zusprechen die nicht mal oder knapp dem Betrag entsprechen der auch eine Prostituierte legal erhalten hätte, ist und bleiben die Genugtuungen in Mb-Fällen eben eine Verhöhnung für sämtliche Opfer – übrigens sollte auch da rückwirkend angepasst werden, sonst bleibt auch da wieder die Gerechtigkeit auf der Strecke!
Alles andere interessiert mich momentan ohnehin nicht mehr und gerade aktuell wo das Thema wieder hochgejubelt wird, denke ich praktisch jeden Tag darüber nach ob ich die Täter nicht doch selbst richten gehe, denn der Staat scheint ja unfähig zu sein!