Bundesgericht: Erwägung des Jahres in der AS publiziert

Weil ich immer wieder auf die folgende Erwägung angesprochen werde, kopiere ich sie unten rein, zumal sie jetzt in der Amtlichen Sammlung publiziert ist (BGE 149 IV 135 E. 3):

Da es sich jedoch um eine Änderung der Rechtsprechung handelt, welche nicht vorhersehbar war, ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf unverzügliche Haftentlassung nicht stattzugeben; insofern sind die Beschwerden abzuweisen. Es stellt sich namentlich die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht die unverzügliche Haftentlassung auch angeordnet hätte, wenn es gewusst hätte, dass sein Entscheid ohne Anfechtungsmöglichkeit sofort vollstreckbar würde, da es letztinstanzlich entscheidet. Aus unvorhersehbaren, unangekündigten Rechtsprechungsänderungen dürfen keine Nachteile entstehen. Angesichts der Tragweite des Entscheids und der im Lichte der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Verfahrensabwicklung (Zulassung und inhaltliche Behandlung der Beschwerde durch das Obergericht) rechtfertigt es sich daher, die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zum erneuten Entscheid zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Keine Nachteile? Dass der Beschwerdeführer trotz Obsiegens und trotz verfassungswidriger Haft nicht entlassen wird, reicht nicht als Nachteil?

Und: Gerichte entscheiden nach dem Verständnis des Bundesgerichts nicht nach rechtlichen, sondern nach taktischen Kriterien?