Bundesgericht hebt Verkehrsbusse auf

In einem heute im Internet veröffentlichten Entscheid kassiert das Bundesgericht eine Busse wegen Missachtung eines Fahrverbots (BGer 6B_201/2012 vom 27.11.2012). Die drei Vorinstanzen (Staatsanwaltschaft, Gerichtspräsident, Obergericht) haben den Fall bundesrechtswidrig beurteilt. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wird nun für seinen langen Atem, der auch ohne anwaltliche Vertretung rein wirtschaftlich gesehen völlig unverhältnismässig ist, belohnt, und zwar aus folgendem Grund:

Enthält ein Signal ein für den durchschnittlichen Strassenbenützer nicht sofort klar erkennbares Verbot, so ist dieses nicht gültig. Im Zweifel ist ein Verbot zu verneinen, nicht umgekehrt. Tafeln, die Verbote signalisieren, müssen so gestaltet sein, dass es keiner besonderen Aufmerksamkeit und logischen Ableitungen bedarf, um die Existenz eines Verbotes zu erkennen (BGE 106 IV 138 E. 6 S. 141). Von einem unzweideutig signalisierten und daher gültigen Verbot kann hier nicht gesprochen werden (E. 3.4.4).

Das Fahrverbot an der Storchengasse ist keine rechtsgültige Zonensignalisation. Es entfaltet deshalb an der Hauptstrasse, wo der Beschwerdeführer das Fahrverbot verletzt haben soll, keinerlei Wirkung. Die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals “Verbot für Motorwagen” verletzt Bundesrecht. Damit erübrigt es sich, die weiteren Rügen näher zu prüfen (E. 3.4.5).
Das ist ein schönes Beispiel dafür, dass Laien das Recht mitunter besser kennen als all die Juristen, die den Fall falsch beurteilt haben. Die korrigierten kantonalen Strafbehörden werden das selbstverständlich anders sehen.