Bundesgericht kassiert Verdachtsstrafe
Die Auferlegung von Verfahrenskosten kann gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Das traf in einem Fall zu, den der Betroffene erfolgreich an das Bundesgericht zog (BGer 6B_149/2009 vom 26.03.2009):
Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er gemäss seinen Vorstellungen zumindest nicht gegen den Willen der von ihm gestreichelten Frau gehandelt hat, ist ihm zu keiner Zeit widerlegt worden. Vor diesem Hintergrund kann ihm aber nicht vorgeworfen werden, sittenwidrig gehandelt oder die Persönlichkeitsrechte der von ihm gestreichelten Frau im Sinne von Art. 28 ZGB widerrechtlich und schuldhaft verletzt zu haben. Insoweit kann der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur so verstanden werden, dass der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwerdeführer zumindest in gewisser Hinsicht doch für begründet gehalten wird, und man ihm deswegen wenigstens die Verfahrenskosten überbinden möchte. Die angefochtene Kostenauflage stellt eine verfassungs- und konventionsrechtlich verpönte Verdachtsstrafe dar und ist daher mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht vereinbar (E. 4).
Das Bundesgericht spricht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu. Er liess sich nicht vertreten.