Bundesgericht ordnet sofortige Haftentlassung an
Kurz vor der Entlassung von X. aus dem Strafvollzug erging eine neue Anklage gegen ihn. Die zuständige Gerichtspräsidentin erliess nach Einholung einer Stellungnahme beim Anwalt von X. einen neuen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr.
Gleichentags wurde X. von der Strafvollzugsanstalt Bostadel in das Bezirksgefängnis Liestal eingeliefert. Am 21. Dezember 2006 wurde der Haftbefehl dem Verhafteten in Anwesenheit seines Verteidigers eröffnet. Anschliessend fand die Haftanhörung durch den Gerichtsschreiber des Strafgerichts Basel-Landschaft statt. Nach dieser Anhörung erging kein weiterer Entscheid.
Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht den neuen Haftbefehl mit folgender Begründung auf (1P.848/2006 vom 16.01.2007):
Zwar weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers vor Erlass des Haftbefehls schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Die schriftliche Anhörung kann die verfassungsrechtlich vorgeschriebene mündliche Haftanhörung jedoch nicht ersetzen, es sei denn, der Inhaftierte verzichte auf die mündliche Anhörung. Ein derartiger Verzicht lässt sich dem Schreiben des Verteidigers vom 14. Dezember 2006 nicht entnehmen (E. 2.2, Hervorhebungen durch mich).
Die angeordnete Entlassung begründete das Bundesgericht wie folgt:
Die Praxis des Bundesgerichts, trotz Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde das Haftentlassungsgesuch abzuweisen, wenn erstellt ist, dass die materiellen Haftvoraussetzungen vorliegen, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, nachdem sich noch keine kantonale Instanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Haftanordnung, namentlich zum Grundsatz “ne bis in idem”, auseinandergesetzt hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, erstinstanzlich, anstelle des Haftrichters, die Haftvoraussetzungen zu prüfen.
Dem ist nur zuzustimmen.